Ansicht einer Treppe von von vorn, das Ende ist nicht zu sehen

Für wen sind die WCAG verpflichtend?

Rechtliche Rahmenbedingungen und Termine für das Umsetzen von Barrierefreiheit im Web

Die EU-Richtlinie 2102

Am 2. Dezember 2016 wurde die EU-Richtlinie 2102 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese regelt den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. Sie bezieht sich dabei unter anderem auf die Europäische Norm EN 301 549, welche den Maßstab für Barrierefreiheit bildet. Dieser Norm dienen die WCAG 2.1 als Grundlage.  
Ziel der Richtlinie ist es, europaweit Einheitlichkeit in Bezug auf Barrierefreiheit zu schaffen. Demnach waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Richtlinie bis September 2018 in nationales Recht umsetzen. 

Rechtliche Umsetzung in Deutschland

Durch die EU-Richtlinie müssen öffentliche Stellen – auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene –, aber auch bestimmte Dienstleister des Privatrechts freie Zugänge zu Webangeboten stellen. Diese Angebote umfassen Websites (einschließlich Intranets und Extranets), mobile Anwendungen und – spätestens ab dem 23. Juni 2021 – elektronische Verwaltungsabläufe. Zur Umsetzung der Richtlinie sind sämtliche Organisationen verpflichtet, denen der Staat hoheitliche Aufgaben übergeben hat. Dazu zählen unter anderem Verwaltungen, Rathäuser, Universitäten, öffentliche Krankenhäuser und Nahverkehr, die Bundesagentur für Arbeit und viele mehr.  

Auf Bundesebene wurde die Richtlinie im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) verankert. Konkret umgesetzt wird sie durch die seit Mai 2019 gültige Version der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0. Die BITV legt die zur Erfüllung von Barrierefreiheit erforderlichen Anforderungen fest und knüpft an die Europäische Norm EN 301 549 – und somit an die Anweisungen der WCAG 2.1 an.  

Auf Landes- und kommunaler Ebene wird der barrierefreie Zugang zu Webangeboten durch die jeweiligen Landes-Behindertengleichstellungsgesetze geregelt. Diese schließen entweder unmittelbar an die BITV oder an ähnliche, länderspezifische Verordnungen an.  

Dementsprechend sind die Webinhalte öffentlicher Stellen gemäß der aktuellen BITV – oder den länderspezifischen Bestimmungen, die sich auf die EN 301 549 beziehen - zu gestalten. 

Konkrete Umsetzung der EU-Richtlinie und weitere Anforderungen

Die EU-Richtlinie definiert also – in Bezug auf die WCAG 2.1 –, wie Barrierefreiheit umzusetzen ist und regelt, welche Stellen welche Webangebote barrierefrei zugänglich machen müssen. Weiterhin fordert sie auch die sogenannte „Erklärung zur Barrierefreiheit“. Eine solche muss von jeder Website und/oder App bereitgestellt werden.  

Die Erklärung muss ausführliche und klare Informationen zur Barrierefreiheit der jeweiligen digitalen Angebote beinhalten und regelmäßig aktualisiert werden. Sie ist zudem auf der Startseite einer Website bereitzustellen und muss von jeder Seite aus erreichbar sein. Weiterhin muss sie beim Herunterladen von Apps abrufbar sein. Zuletzt ist es notwendig, dass die Erklärung Auskunft darüber gibt, welche Inhalte nicht barrierefrei sind und eine Begründung dafür liefert.  

Eine weitere Anforderung ist die Möglichkeit, Feedback zu geben. Der Feedback-Mechanismus dient den Nutzerinnen und Nutzern der jeweiligen Angebote dazu, auf existierende Mängel der Barrierefreiheit aufmerksam zu machen. Die jeweilige Stelle ist dazu verpflichtet, innerhalb eines Monats auf das Feedback zu antworten. Der Mechanismus muss weiterhin mit einem Link verknüpft sein, der Nutzerinnen und Nutzer – im Falle einer unzufriedenstellenden Antwort – an die Schlichtungsstelle BGG (Beschwerdestelle) weiterleitet.  

Der Feedback-Mechanismus ist ein fester Bestandteil der Erklärung zur Barrierefreiheit. Er muss – ebenso wie die Erklärung – von jeder Webseite erreichbar sein. Hinsichtlich mobiler Anwendungen reicht es, wenn er in der Navigation integriert ist. 

Weiterhin verpflichtet die Richtlinie die EU-Mitgliedsstaaten Stellen zu errichten, welche die Durchsetzung und Einhaltung derselben kontrollieren. Dabei handelt es sich zum einen um eine Beschwerdestelle, an die man sich wenden kann, wenn die Anforderungen nicht durchgesetzt werden. Zum anderen müssen Stellen eingerichtet werden, welche die Einhaltung der Richtlinie überwachen. In Deutschland heißt das konkret, dass Bund und Länder diese Stellen schaffen müssen.

Durch den EU-Durchführungsbeschluss 2018/1524 vom Oktober 2018 wird zusätzlich geregelt, dass der EU Kommission regelmäßig Bericht über die Umsetzung der Richtlinie erstattet werden muss. Die Berichterstattung muss spätestens ab dem 23. Dezember 2021 erfolgen, danach alle drei Jahre.

Die hier beschriebenen Anforderungen der Richtlinie 2016/2102 müssen für alle – seit dem 23. September 2018 bestehenden Websites ab dem 23. September 2020 umgesetzt werden. Die Apps der öffentlichen Stellen müssen bis zum 23. Juni 2021 barrierefrei sein. 

Unser System zur Barrierefreiheit

Zur systematischen Untersuchung der Barrierefreiheit von Webangeboten haben wir unseren Accessibility Audit entwickelt. Er kombiniert automatische Tests mit manuellen um eine möglichst große Bandbreite an Kriterien abdecken zu können.

Basierend auf den Ergebnissen des Audits erstellen wir Handlungsempfehlungen und helfen Ihnen bei der Umsetzung von barrierefreien Websites.

Accessibility Audit

In unserem Accessibility Audit prüfen wir den Grad der Barrierefreiheit von Internetangeboten gemäß der WCAG.

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